ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER FIRMA HAWEKA GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich auf alle Verträge gegenüber Unternehmen, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Die Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller, ohne dass es einer erneuten Zugrundelegung bedarf.
Die Annahme eines Angebots der HAWEKA GmbH gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Gültigkeit nicht durch entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestsellers außer Kraft gesetzt wird. Die Annahme eines Auftrages durch die HAWEKA GmbH gilt als Widerspruch gegen anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass auf das jeweilige Rechtsgeschäft ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind. Anderes gilt nur bei einer ausdrücklichen und gesonderten Anerkennung durch schriftliche Bestätigung durch die HAWEKA GmbH.
Für elektrotechnisches Zubehör bei fabrikneuen Maschinen gelten ergänzend die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der elektrotechnischen Industrie, für die Ausführung, die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
Bei individuell ausgehandelten Verträgen mit abweichenden Bedingungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.
2. ANGEBOTE
Alle Angebote der HAWEKA GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Angaben über Maße, Gewichte, Raum, Leistungen und Eigenschaften sind annähernd und wie die Bezeichnung der Type, des Baujahrs, die Beschreibungen und Abbildungen in Angeboten und Druckschriften unverbindlich. Angaben in allgemeinen technischen Unterlagen in Prospekten und Katalogen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn eine direkte schriftliche Bezugnahme erfolgt.
Auch die Angebote der Servicedienstleistung sind unverbindlich und freibleibend. Die angegebenen Preise sind netto und gelten jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die HAWEKA GmbH ist berechtigt die angebotenen Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen.
3. PREISE
Die Kosten für Fracht, Verpackung und Transportversicherung sind im Preis nicht eingeschlossen und sind vom Besteller zu tragen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart gelten alle Lieferungen ab Lager der HAWEKA GmbH in Burgwedel oder Herzberg.
4. ZAHLUNGEN
Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Frist ohne jeden Abzug bar oder auf eines der Konten der HAWEKA GmbH zu erbringen. Ist eine Zahlungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart oder in der Rechnung genannt, sind Rechnungen der HAWEKA GmbH unabhängig vom Eingang der Ware beim Besteller zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten steht der Fälligkeit nicht entgegen. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur Zahlung halber angenommen.
Liegt ein Zahlungseingang bei der HAWEKA GmbH nach Ablauf der schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist oder 10 Tage nach Rechnungstellung nicht vor tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mit Eintritt des Verzugs ist die HAWEKA GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszinssatz zu fordern.
Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen ist der gesamte Restkaufpreis fällig, falls der Besteller mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche in Verzug gerät.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist die HAWEKA GmbH – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Bei Nichterfüllung ist die HAWEKA GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen gegen Forderungen von HAWEKA ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Die HAWEKA GmbH ist berechtigt, die Lieferung einer Ware von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. In diesem Fall kann die HAWEKA GmbH bis zum Eingang der Vorauszahlung von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
5. LIEFERZEIT UND ABNAHME
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und vorliegen aller für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Bei Nichteinhaltung ist die HAWEKA GmbH berechtigt die Lieferfrist entsprechend zu verlängern.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt einschließlich Arbeitskämpfe oder Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemantel, Maschinen- oder Werkzeugbruch, Transportschwierigkeiten oder sonstige von der HAWEKA GmbH nicht zu vertretende Umstände, berechtigen die HAWEKA GmbH dazu, den vereinbarten Liefertermin zu verlängern.
Eine vereinbarte Lieferfrist gilt je nach Vereinbarung mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder Übergabe an den Frachtführer als eingehalten. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist für die Einhaltung der Frist die Anzeige der Versandbereitschaft ausreichend. Teillieferungen sind zulässig. Bei Verzug der HAWEKA GmbH ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz beruhen. Tritt die HAWEKA GmbH in Folge nicht zu vertretender Unmöglichkeit fristgemäßer Lieferung oder in Folge Vernichtung oder Beschädigung des Liefergegenstandes vom Vertrag zurück, sind Ersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt durch einen von der HAWEKA GmbH gewählten Frachtführer. Die HAWEKA GmbH übernimmt keine Verantwortung für die billigste Versandart.
6. HÖHERE GEWALT
Als Fälle höherer Gewalt gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können. Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Die HAWEKA GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen einschließlich aller Nebenforderungen (z. B. Transport, Aufstellung, Lieferung von Ersatzteilen etc.) durch den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgeschäft, vor. Die HAWEKA GmbH ist berechtigt, alle Zahlungen nach ihrer Wahl zu verrechnen. Das Recht des Bestellers aus § 366 BGB wird ausgeschlossen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
Der Besteller nimmt den Kaufgegenstand unentgeltlich für die HAWEKA GmbH in Verwahrung. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Kaufgegenstand nicht ohne schriftliche Zustimmung der HAWEKA GmbH verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten, verleihen, verschenken, an einen anderen Standort bringen oder Dritten überlassen.
Im Falle der zulässigen Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tritt an die Stelle des Liefergegenstandes der Anspruch gegen den Abnehmer, der bis zur Höhe der der HAWEKA GmbH gegen den Besteller zustehenden Forderungen schon jetzt an die HAWEKA GmbH als abgetreten gilt. Beim Weiterverkauf des Bestellers an Drittabnehmer hat sich der Besteller während des Eigentumsvorbehalts der HAWEKA GmbH das Eigentum am Kaufgegenstand für die HAWEKA GmbH rechtsgültig vorzubehalten und eingehende Geldbeträge getrennt zu verwahren und sofort an die HAWEKA GmbH abzuführen. Auf Verlangen der HAWEKA GmbH hat der Besteller den Drittabnehmer zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller ist zur Einziehung von Forderungen aus dem Weiterverkauf nur solange berechtigt, als er nicht in Zahlungsverzug ist. Mit Zahlungsverzug geht das Recht zum Einzug der Forderung auf die HAWEKA GmbH über.
Wird der Kaufgegenstand durch Verbindung oder Verarbeitung mit einer anderen Sache wesentlicher Bestandteil derselben, erwirbt die HAWEKA GmbH quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem durch Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Gegenstand zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung. Dies gilt auch dann, wenn die Vermischung in der Weise erfolgt, dass der Gegenstand des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. Bei Weiterveräußerung dieses Gegenstandes an Dritte hat der Besteller dem Drittabnehmer gegenüber entsprechende Vorbehalte zu machen, die die Rechte der HAWEKA GmbH sichern.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Maschinenschaden, Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung der HAWEKA GmbH zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen der HAWEKA GmbH nicht nachgewiesen wird, ist diese berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller der HAWEKA GmbH unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und bei Gefahr im Verzuge die Rechte der HAWEKA GmbH wahrzunehmen.
An anlässlich von Reparaturen und Wartungen eingefügten Teilen, die nicht wesentliche Bestandteile des reparierten oder gewarteten Gegenstandes werden, behält sich die HAWEKA GmbH das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die HAWEKA GmbH vom Besteller den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten für die Rückholung und des Ausbaus einschließlich Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8. GEFAHRENÜBERGANG
Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, welche mit dem Versand zu tun haben auf den Besteller über, auch dann wenn abweichend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
9. MÄNGELHAFTUNG
Die HAWEKA GmbH leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Offensichtliche Mängel sind durch den Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern der HAWEKA GmbH nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Besteller verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer, elektromechanischer oder elektronischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung und Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Offensichtliche Mängel der Leistung der HAWEKA GmbH muss der Besteller unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme anzeigen, ansonsten ist HAWEKA von jeglicher Haftung befreit. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die HAWEKA GmbH haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand soweit die HAWEKA GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Für den Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Bestellers, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der HAWEKA GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
10. GEWÄHRLEISTUNGSFRIST/BESCHAFFENHEIT DER WARE
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei einer mangelhaften Montageanleitung ist die HAWEKA GmbH nur zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Darüber hinaus gelten sie nicht für Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet die HAWEKA GmbH nicht.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Lieferung der Ware, es sei denn die Schadensverursachung durch die HAWEKA GmbH erfolgte grob fahrlässig oder vorsätzlich.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist Burgwedel. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, der Gerichtsstand Burgwedel vereinbart. Die HAWEKA GmbH ist darüber hinaus berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
13. SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam. Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der HAWEKA GmbH und dem Besteller findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Stand: Oktober 2023